Einfach beantwortet sich die Frage, wenn Erben vorhanden sind, an die sich der Gläubiger wenden kann. Aber was ist, wenn die Erben noch nicht bekannt sind? Was der Gläubiger tun kann, um an sein Recht zu kommen, lesen Sie im Folgenden:
Sind die Erben noch nicht bekannt, sei es weil die Ermittlungen des Nachlassgerichts noch nicht abgeschlossen sind, sei es, weil sich mehrere Erben um das Erbrecht streiten, kann vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger verwaltet dann den Nachlass und berichtigt aus den Nachlassmitteln die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Nicht nur Geldforderungen können gegen den Nachlasspfleger geltend gemacht werden, ihm gegenüber können auch Erklärungen abgegeben werden. So kann beispielsweise gegenüber dem Nachlasspfleger die Kündigung eines Mietverhältnisses ausgesprochen und die Räumung der Wohnung gegen ihn betrieben werden. Der Nachlasspfleger kann auch anstelle der unbekannten Erben verklagt werden. Das sollte immer dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Forderung zu verjähren droht.
Der Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Kosten hat der Gläubiger hier nicht zu befürchten. Denn für die Kosten der Nachlasspflegschaft kann alleine der Erbe herangezogen werden. Nach den jüngsten obergerichtlichen Entscheidungen darf das Nachlassgericht die Anordnung der Nachlasspflegschaft auch nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger einen Vorschuss auf die Gerichtskosten oder auf die zu erwartende Vergütung des Nachlasspflegers zahlt.