Wer eine Beerdigung in Auftrag gibt, muss die Kosten auch bezahlen. Lesen Sie im Folgenden, ob und von wem die Bestattungskosten ersetzt werden müssen.
Nach dem Gesetz haften vorrangig die Erben für die Bestattungskosten. Hat also ein Nichterbe die Bestattung des Erblassers in Auftrag gegeben, kann er die Erstattung der Kosten für eine angemessene Beerdigung von den Erben verlangen. Ob eine Beerdigung angemessen war oder nicht beurteilt sich nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen. Zu ersetzen sind nicht nur die Bestattungskosten, sondern auch die Kosten für die Traueranzeige und die Danksagung, die Erstausstattung des Grabes mit Blumen und Kränzen und die Errichtung eines angemessenen Grabsteins. Auch die Kosten für den Leichenschmaus gehören dazu.
Was passiert aber, wenn die Erben allesamt ausgeschlagen haben oder aus anderen Gründen nicht zahlen müssen?
In diesem Fall muss zunächst die Frage geklärt werden, wer berechtigt ist, die Totensorge auszuüben. Hat der Verstorbene hierzu nichts bestimmt, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen berechtigt und auch verpflichtet, die Bestattung zu regeln. Wer also die Bestattung in Auftrag gegeben hat, ohne zum Kreis der nächsten Angehörigen zu zählen, kann die Erstattung der Kosten von diesen verlangen.
War der Verstorbene unterhaltsberechtigt, ist der Unterhaltsverpflichtete zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. So haften beispielsweise Ehegatten – auch Getrenntlebende – und Kinder des Erblassers für die Kosten einer angemessenen Beerdigung. Ärgerlich ist dies insbesondere für Kinder, die in keiner Beziehung zu dem Erblasser standen, diesen vielleicht noch nicht einmal gekannt haben. Hat der Erblasser seine Pflichten gegenüber den Kindern gröblich vernachlässigt, beispielsweise indem er selbst keinen Unterhalt gezahlt hat, kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Zu allerletzt kommt eine Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Der Sozialhilfeträger springt aber nur ein, wenn die Bestattung von einem nicht zur Totensorge Berechtigten in Auftrag gegeben wurde und ihm die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann.