Den wenigsten Vorsorgebevollmächtigten ist bei der Übernahme einer Vorsorgevollmacht bewusst, dass hierdurch mit Ausnahme von Ehegatten oder Lebenspartnern automatisch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis gemäß §§ 622 ff BGB zwischen dem Vollmachtgeber und ihnen entsteht.
Dieses Auftragsverhältnis kann insbesondere beim Tod des Vollmachtgebers schnell zur Haftungsfalle für den Vorsorgebevollmächtigten werden.
So schuldet nämlich der Vorsorgebevollmächtigte nicht nur dem Vollmachtgeber, sondern auch dessen Erben für seine Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter jederzeit Auskunft und Rechenschaft und haftet diesen gegenüber vollumfänglich für sein Tun oder Nichtstun. Dies gilt in vielen Fällen sogar für ein Handeln oder auch Nichthandeln in der Zeit nach dem Tod des Vollmachtgebers. Sehr oft endet die Haftungsfrage des Vorsorgebevollmächtigten dann in nervenaufreibenden und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten, die häufig sogar unter Geschwistern geführt werden, wenn es um das Erbe geht.
Jeder Vorsorgebevollmächtigte ist daher gut beraten, eine Bevollmächtigung im Wege einer sog. Vorsorgevollmacht nur dann zu übernehmen, wenn die Rechte und Pflichten zwischen ihm und dem Vollmachtgeber umfassend und konkret in einem separaten Vertrag neben der Vorsorgevollmacht schriftlich geregelt werden.
Eine solche vertragliche Regelung des sog. Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht gehört zu jeder guten Vorsorgeregelung und kann auch noch nachträglich erfolgen, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.
Wir beraten Sie gerne, damit Sie nicht Ihre Bereitschaft, für jemanden eine Vorsorgebevollmächtigung zu übernehmen, später einmal bereuen müssen.