Autonomie und Fürsorge statt Entmündigung und Bevormundung
Die Anordnung einer staatlichen Betreuung und die damit verbundenen Eingriffsmöglichkeiten erweisen sich nicht nur als fürsorgliche Sozialleistung des Staates, sondern bergen die Gefahr in sich, grundrechtlich geschützte Schutzbereiche des Bürgers zu verletzen. So werden Menschen wegen ihrer Krankheit oder Behinderung durch die Anordnung einer Betreuung schnell in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder verlieren diese sogar völlig.
Mit einer bei Zeiten getroffenen anwaltlichen Vorsorgeregelung können Menschen auch dann, wenn sie einmal krank oder behindert sind, weiterhin selbstbestimmt leben und in rechtlichen Angelegenheiten selbstbestimmt handeln.
Möglich ist dies durch die Bevollmächtigung einer oder besser mehrerer Vertrauenspersonen verbunden mit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes als Unterstützungs- und Kontrollbevollmächtigten sowie durch vorweggenommene konkrete und vertraglich festgelegte Handlungsanweisungen an die Bevollmächtigten für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit.
Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist oder diese durch örtliche Entfernung oder berufliche Tätigkeit eingeschränkt ist, kann auch ein auf die anwaltliche Vorsorgeregelung spezialisierter Rechtsanwalt allein oder neben einer Vertrauensperson umfassend bevollmächtigt werden. Somit können auch alleinstehende Personen durch eine anwaltliche Vorsorgeregelung die Anordnung einer staatlichen Betreuung und die damit verbundenen Eingriffsmöglichkeiten in ihr Leben vermeiden.