Den wenigsten Vorsorgebevollmächtigten ist bei der Übernahme einer Vorsorgevollmacht bewusst, dass hierdurch mit Ausnahme von Ehegatten oder Lebenspartnern automatisch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis gemäß §§ 622 ff BGB zwischen dem Vollmachtgeber und ihnen entsteht. Dieses Auftragsverhältnis kann insbesondere beim Tod des Vollmachtgebers schnell zur Haftungsfalle für den Vorsorgebevollmächtigten werden. So schuldet nämlich der Vorsorgebevollmächtigte nicht nur...