Am 01.01.2009 ist das neue Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Von Interessse sind insbesondere die neuen persönlichen Freibeträge. Diese sind:
500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
400.000 € für Kinder
200.000 € für Enkelkinder
100.000 € für Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
20.000 € für Personen der Steuerklasse II und III (Bspw. Geschwister)
Nur scheinbare Gewinner der Reform sind die eingetragenenen Lebenspartner. Zwar wurde hier der Freibetrag von 5.200 € auf 500.000 € erhöht, die Besteuerung erfolgt jedoch nach Steuerklasse III, also mindestens mit 30 %.
Ehepartner und Lebenspartner können erstmals steuerfrei das Familienwohnheim von Todes wegen an den überlebenden Ehepartner zuwenden. Allerdings ist hier ein Nachsteuervorbehalt angeordnet. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgibt, außer er ist an der Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert. Ein zwingender Grund wäre bspw. der Umzug des Ehepartners in ein Pflegeheim. Der Gesetzgeber hat hier eine Fallbeillösung gewählt. D.h. die Nachsteuer wird in voller Höhe fällig, auch wenn der überlebende Ehegatte 9 1/2 Jahre das Familienheim genutzt hat.
Die Bewertung von Immobilien erfolgt künftig nach dem Verkehrswert.
Das neue Erbschaftsteuergesetz steht stark unter Kritik. In Frage gestellt wird insbesondere die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes. Es bietet sich daher an, lebzeitige Zuwendungen vorzunehmen, um in den Genuss der hohen persönlichen Freibeträge zu kommen.
Auch durch eine geschickte testamentarische Regelung können persönliche Freibeträge optimal genutzt werden.