Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Testamente müssen grundsätzlich handschriftlich errichtet werden. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sieht das Gesetz eine Formerleichterung vor. Hier genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament niederschreibt und unterschreibt und der andere Ehepartner mit unterschreibt.

Wie gefährlich es sein kann, wenn diese Formvorschrift nicht genau beachtet wird, zeigt der folgende Fall:

Sachverhalt:

Die Ehefrau schrieb den Text des gemeinschaftlichen Testaments und unterzeichnete für sich selbst und mit dem Namen des Erblassers, ihres Ehemannes. Dieses Testament zeigte der Erblasser einem Zeugen mit den Worten: „Das haben wir gemacht“. Der Erblasser wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben.
Die Ehefrau legte das Testament im Erbscheinsverfahren vor.

Die Entscheidung:

Den beantragten Erbschein hat die Ehefrau nicht erhalten. Das Testament war nicht wirksam errichtet worden, da es an der Unterschrift des Ehemannes fehlte. Außerdem sah das Gericht das vorgelegte Testament lediglich als einen Entwurf an, da es nach dem Willen des Erblassers noch notariell beurkundet werden sollte.
Da die Ehefrau mit der Vorlage des Testaments im Erbscheinsverfahren von einer falschen Urkunde Gebrauch machte, wurde sie darüber hinaus im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Somit verlor sie auch ihen gesetzlichen Erbteil.

(BGH v. 28.05.2008, IV ZR 138/07, NJW-Spezial 08, 615)