Am 01.01.2010 ist es soweit: das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts tritt in Kraft. Viele Änderungen und Neuerungen betreffen Sie ganz persönlich und können weitreichende, auch nachteilige Folgen für Ihren Erbanspruch haben.
1. Schluß mit „Alles oder Nichts“: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist neu geregelt
Die wohl bedeutendste Neuerung finden wir im Pflichtteilsrecht. Sie betrifft den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Danach haben Pflichtteilsberechtigte einen Zahlungsanspruch gegen den Erben, wenn der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat.
Bisher wurde nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip vorgegangen. Alle Schenkungsgegenstände wurden dem Nachlaß zum vollen Wert zugerechnet, ganz gleich zu welchem Zeitpunkt die Schenkung stattfand. Die neue Regelung sieht statt dessen eine Abschmelzung der Werte vor. Die Schenkung wird nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig, im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch zu neun Zehnteln, im dritten Jahr zu acht Zehnteln usw. berücksichtigt.
Aber: Nur bei guter und kompetenter Beratung kann die Neuregelung zu einem vorteilhaften Gestaltungsmittel für den Erblasser werden. Denn künftig kann der Erblasser durch vorweggenommene Erbfolgen und lebzeitige Schenkungen eine Regelung des Nachlasses nach seinen Wünschen vornehmen, auch wenn seine voraussichtliche Lebenserwartung weniger als 10 Jahre beträgt.
Andererseits profitiert von der Neuregelung auch der Erbe: in Zukunft wird er weit weniger an Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu zahlen haben. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn er nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist.
2. Erbschaft ausschlagen? Ihr Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen!
Die Reform beseitigt auch einen Fallstrick, dem viele Laien und leider auch Juristen in der Vergangenheit zum Opfer gefallen sind.
War der pflichtteilsberechtigte Erbe mit einem Vermächtnis, einer Auflage, mit einer Testamentsvollstreckung oder einer Nacherbschaft beschwert, so konnte er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Dies galt, wenn er laut Testament mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils aus dem Nachlass erhalten sollte. War er mit einem Anteil bedacht, der unterhalb der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils lag, so galt die Beschwerung als nicht angeordnet. Eine Ausschlagung hatte in diesem Fall dramatische Folgen: der Erbe verlor durch die Ausschlagung auch seinen Pflichtteilsanspruch.
Schon bei der Ermittlung des Anteils wurden Erben vor sehr große praktische und rechtliche Probleme gestellt. Auch Rechtsberater rieten oftmals allzu schnell zu einer Ausschlagung der Erbschaft, was dazu führen konnte, dass der Ausschlagende völlig leer ausging.
Diese Falle hat der Gesetzgeber nun beseitigt. Die Ausschlagung soll unter Beibehaltung des Pflichtteilsanspruchs nun immer möglich sein, gleich wie groß der Anteil des Erben ist.
Allerdings gilt dafür eine wichtige Voraussetzung: der Erbe kann über sein Erbe nicht ohne weiteres verfügen, weil er entweder ein Vermächtnis oder eine Auflage zu erfüllen hat oder einer Testamentsvollstreckung bzw. einer Nacherbschaft unterliegt.
Hier muß der Erbe entscheiden, was für ihn günstiger ist: die beschwerte und beschränkte Erbschaft anzunehmen, ist nicht immer vorteilhaft. Er muß sorgfältig prüfen, ob er nicht damit besser fährt, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen. Dies ist ohne fundierte Fachkenntnisse kaum angemessen zu bewerten, zumal die Folgen der einmal getroffenen Entscheidung nahezu unwiderruflich sind.
Bereits bei der Abfassung des Testaments muß der Erblasser die neue Regelung sorgfältig berücksichtigen, insbesondere wenn er einen eigentlich Pflichtteilsberechtigten im Falle einer Ausschlagung völlig leer ausgehen lassen will.
Wir helfen Ihnen gerne weiter: informieren Sie sich über Ihr Recht – bei uns.