Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Gestaltung von

  • Betreuungsverfügungen

Übernahme von

  • Gegenbetreuungen
  • Kontrollbetreuungen
  • Verfahrenspflegschaften

Beratung und Unterstützung von

  • Betreuern / Betreuten

Vertretung von Betreuten und Betreuern in

  • Betreuungsverfahren

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz erfahren sollen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ein gerichtlich bestellter Betreuer erhält dann die rechtliche Vertretungsmacht für die betreute Person.

Kritiker des Betreuungsrechts vertreten jedoch die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis, wie die alte Vormundschaft, für viele Menschen noch immer einer Entmündigung gleichkommt.

So greift schon die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die eigene Person u.a. durch Erstellung eines Berichts der Betreuungsbehörde über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und die fachärztliche Begutachtung des Betroffenen massiv in dessen Leben ein.

Sofern ein Betreuungsbedarf feststeht und die Einrichtung einer Betreuung gerichtlich angeordnet wird, kann dies zu weitreichenden Einschränkungen des eigenen Lebens führen. Dies gilt insbesondere, wenn ein sog. Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, mit der Folge, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen des Betroffenen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betreuers bedürfen.

Bei Kenntnis über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die eigene Person sollte daher unverzüglich ein im Betreuungsrecht erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Verfahrensrechte im Betreuungsverfahren kennt und für den Betroffenen wahrnimmt.

In einem Betreuungsverfahren sind immer alle Alternativen, die eine Betreuung entbehrlich machen können, zu prüfen. Sofern die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist, ist deren Erforderlichkeit für jeden Aufgabenkreis, z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Post- und Fernmeldeverkehr etc. konkret zu überprüfen, um eine übermäßige Betreuung zu vermeiden. Sog. Vorratsbetreuungen sind unzulässig.