Gestaltung von
Durchsetzung von
Übernahme von
Beratung und Unterstützung von
Vertretung von Bevollmächtigten und Betreuern in Betreuungsverfahren
Haben Sie eine Patientenverfügung? Diese Frage wird heute jedem Patienten standardmäßig bei einem Krankenhausaufenthalt gestellt. Entgegen mancher Befürchtung muss das jedoch nicht gleich heißen, dass der Patient dem Tod näher ist als dem Leben.
Vielmehr wird diese Frage rein vorsorglich und nur für den Fall gestellt, dass ein Patient für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden kann, ob er in bestimmte, jetzt nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Liegt im Falle der Einwilligungsunfähigkeit keine Patientenverfügung vor, sind die behandelnden Ärzte verpflichtet, jede Untersuchung, Heilbehandlung oder jeden Eingriff vorzunehmen, der medizinisch indiziert ist. Dazu können im Einzelfall z.B. auch Reanimationen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung gehören, selbst wenn der Patient dies für sich nicht wünscht.
Damit die Ärzte an eine Patientenverfügung und damit an die Wünsche und Vorstellungen eines einwilligungsunfähigen Patienten gebunden sind, muss sich, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, konkret feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.
Standardpatientenverfügungen werden diesen Ansprüchen in aller Regel nicht gerecht und jede Unklarheit in einer Standardpatientenverfügung geht zu Lasten des Patienten.
Weiterhin ist entscheidend, dass ein durchsetzungsstarker Vorsorgebevollmächtigter die Patientenverfügung mit den behandelnden Ärzten bespricht und im Zweifel auch durchsetzen kann. Sofern in der Vorsorgevollmacht ein auf das Vorsorge- und Betreuungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt als Unterstützungsbevollmächtigter eingesetzt ist, kann dieser den Vorsorgebevollmächtigten bei der Umsetzung der Patientenverfügung zur Seite stehen.