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Beratung und Unterstützung von
Vertretung von Bevollmächtigen und Vollmachtgebern in Betreuungsverfahren
Vorsorgevollmachten dienen dazu, dass im Falle der Handlungsunfähigkeit eine Person des Vertrauens für den Vollmachtgeber in allen Belangen rechtlich handeln kann und so die Einrichtung einer staatlichen Betreuung entbehrlich ist.
„Schnell und einfach“, so wird überall für Vorsorgevollmachten geworben, ohne auf die damit verbundenen rechtlichen Probleme und Risiken hinzuweisen. Neben dem Missbrauchsrisiko für den Vollmachtgeber werden die rechtlichen Konsequenzen für den Bevollmächtigten meist nicht berücksichtigt, obwohl deren Missachtung erhebliche haftungsrechtliche Folgen für Vorsorgebevollmächtigte nach sich ziehen können.
Im Hinblick auf die immer häufigeren durch Vorsorgevollmachten begründeten Missbrauchsfälle und Erbrechtsstreitigkeiten sind sowohl Vollmachtgeber als auch Bevollmächtigte gut beraten, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus der Vorsorgevollmacht in einem gesonderten Vertrag neben der Vorsorgevollmacht individuell umfassend zu regeln. Ansonsten schuldet beispielsweise der Vorsorgebevollmächtigte den Erben und damit z.B. auch Geschwistern als Miterben volle Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter und haftet ihnen gegenüber auch unbeschränkt für seine Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter. Der Rechtsstreit ist damit vorprogrammiert.
In jedem Fall sollte bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht immer auch die Möglichkeit der Einsetzung eines Rechtsanwalts als Unterstützungs-, Kontroll- und Verfahrensbevollmächtigter in Betracht gezogen werden. Dies schon aus dem Grund, um staatliche Eingriffe in Form eines Kontrollbetreuers oder Verfahrenspflegers in die eigene Vorsorgeregelung zu vermeiden. Darüber hinaus hat dies den Vorteil, dass die Vorsorgebevollmächtigten bei ihrer Tätigkeit für den Vollmachtgeber auf den professionellen Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts zurückgreifen können und dieser die Vorsorgebevollmächtigten bei ihrer Tätigkeit im Bedarfsfall unterstützen kann.
Sofern keine Person des Vertrauens vorhanden ist, die bevollmächtigt werden kann, kann auch ein auf das Vorsorge- und Betreuungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Rahmen einer anwaltlichen Vorsorgeregelung zur Vermeidung einer staatlichen Betreuung bevollmächtigt werden. Die Einsetzung eines auf das Vorsorge- und Betreuungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts hat den Vorteil, dass der Vollmachtgeber im Vorfeld mit dem Rechtsanwalt seine Wünsche und Vorstellungen für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit besprechen kann und diese dann auch vertraglich festgelegt werden können.